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Freies Wort 22.01.2015

Nur wenige Änderungen für die Mieter



Recht überraschend kam für etliche Mieter in Suhl-Nord und Am Himmelreich im vergangenen Dezember die Mitteilung, dass es mit dem Jahreswechsel einen neuen Eigentümer und eine neue Verwaltung für ihre Wohnblöcke gibt

Recht überraschend kam für etliche Mieter in Suhl-Nord und Am Himmelreich im vergangenen Dezember die Mitteilung, dass es mit dem Jahreswechsel einen neuen Eigentümer und eine neue Verwaltung für ihre Wohnblöcke gibt. Was Mieter im Falle eines Eigentümerwechsels beachten sollten, darüber sprach Freies Wort mit Kerstin Wilhelm, Beraterin und stellvertretende Vorsitzende des Mietervereins Suhl und Umgebung.

Frau Wilhelm, die betroffenen Mieter wurden im Dezember durch ein Schreiben ihrer bisherigen Hausverwaltung über den Eigentümerwechsel zum 1. Januar informiert. Ist das der übliche Vorgang?

Ja, üblicherweise informiert der bisherige Vermieter beziehungsweise die von ihm beauftragte Verwaltung über einen bevorstehenden Eigentümerwechsel. Wenn das nicht der Fall ist und sich nur der neue Eigentümer meldet und eine neue Kontoverbindung mitteilt, dann würde ich als Mieter erstmal prüfen, an wen ich hier zahlen soll. Kommt die Information vom bisherigen Vermieter, ist anzunehmen, dass alles seine Richtigkeit hat. Insofern geht das Schreiben an die Mieter in Ordnung, auch wenn die Unterrichtung recht kurzfristig erfolgte.

Was ändert sich denn konkret für einen Mieter, wenn der Eigentümer seiner Wohnung wechselt?

Im Grunde ändert sich für den Mieter direkt nichts. Er hat einen neuen Ansprechpartner und ein neues Konto, auf das er die Miete zahlt, sonst gibt es wenig Veränderungen. Denn der alte Mietvertrag ist weiterhin gültig. Nach einer rechtlichen Regelung im BGB tritt der neue Eigentümer in den bisherigen Vertrag ein, mit den bisherigen Konditionen. Und er kann auch nicht per se die Unterzeichnung neuer Mietverträge verlangen. Bis auf die Änderungen bei der Mietzahlung braucht der Mieter also eigentlich nichts zu tun.

Und wie sieht es mit der Kaution aus, die ja beim alten Vermieter hinterlegt wurde?

Bei der Kaution kommt es darauf an, ob der Mietvertrag vor oder nach 2001 geschlossen wurde. Denn damals gab es eine Mietrechtsreform, die es den Mietern erleichterte, bei einem Vermieterwechsel an ihre Kaution zu kommen. Seitdem gilt, dass sich Mieter in Bezug auf ihre Kaution immer an den aktuellen Vermieter wenden können, die Kaution wird beim Wechsel prinzipiell an den neuen Eigentümer übertragen. Bei vor 2001 geschlossenen Mietverträgen kann noch der ehemalige Vermieter der Ansprechpartner sein. In diesen Fällen sollten sich die Mieter eventuell beraten lassen.

Oft ist auch die Betriebskostenabrechnung ein Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter. Was gibt es hierbei bei einem Wechsel zu beachten?

In diesem Fall ist es günstig, dass der Eigentümerwechsel zum Jahreswechsel vollzogen wurde, das vereinfacht die Abrechnung. Der bisherige Vermieter ist zuständig für die Nebenkostenabrechnung 2014, der neue für die ab 2015. Da der neue Vermieter wahrscheinlich das erste Mal 2016 die Zählerstände ablesen lassen wird, sollten sich die Mieter die aktuellen Stände notieren. Vor allem bei den Wasseruhren sind sie dann auf der sicheren Seite bei der Abrechnung.

Sollte man auch die alte Betriebskostenabrechnung zum Vergleich aufheben?

Ja, generell sollten die bisherigen Dokumente zur Wohnung wie Betriebskostenabrechnungen aufgehoben werden. Das kann bei Streitigkeiten eventuell nützlich sein. Nur weil es einen neuen Vermieter gibt, sollte man nicht alles vom alten entsorgen.

Können Sie abschließend noch eine Empfehlung für von Eigentümerwechsel betroffene Mieter geben?

Man sollte bei Bedarf auf den neuen Vermieter zugehen, im konkreten Fall das Vor-Ort-Angebot nutzen, um Fragen zu klären. Generell empfehlen wir vom Mieterverein, alles schriftlich zu regeln, damit man was in der Hand hat. Und im Notfall können sich Betroffene an den Mieterbund wenden. Wir können den Mieter begleiten, unterstützen ihn bei der Beseitigung von Mängeln oder helfen beim Schriftverkehr. Der Mieter hat viele Möglichkeiten, er muss nur wissen welche.

Interview: Caroline Berthot
Quelle: Freies Wort 22.01.2015

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